KFZ Zulassungsstellen in Österreich: Auto und Motorrad an-, um- und abmelden

Damit ein Fahrzeug wie ein Auto oder ein Motorrad in Österreich am Straßenverkehr teilnehmen darf, muss dieses unter anderem zugelassen sein. Die Anmeldung Ihres Autos oder Motorrads erfolgt bei der Zulassungsstelle, die für den politischen Bezirk ermächtigt ist, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz bzw. Firmensitz haben. Sie ist die behördliche Registrierung (Anmeldung) eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers. Wir informieren Sie, was Sie bei der An-, Um- und Abmeldung Ihres Fahrzeuges alles beachten müssen und was Sie allgemein über die Thematik wissen sollten. Zudem zeigen wir Ihnen auf, wo Sie die für Sie zuständige Zulassungsstelle finden.

Voraussetzung für eine Zulassung

Für die Anmeldung eines Kraftfahrzeuges bei einer Zulassungsstelle der Versicherungsgesellschaften müssen Sie eine Haftpflichtversicherung für dieses abschließen. Vorher ist keine Anmeldung des Kfz oder Motorrads und damit auch keine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr möglich bzw. zulässig. Sollte die Versicherung, bei der die Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, in Ihrem Wohnbezirk oder Bezirk, in dem bei geschäftlich zugelassenen Fahrzeugen der Firmensitz liegt, keine eigene Zulassungsstelle haben, muss die Zulassungsstelle eines anderen Versicherers die Zulassung übernehmen.

Zuständige Zulassungsstellen

Jede An- und Ummeldung muss an der zuständigen Zulassungsstelle erfolgen. Dies ist die Ihres Hauptwohnsitzes oder die des Sitzes des Unternehmens, die für den jeweiligen Bezirk ermächtigt ist. Eine Übersicht aller Zulassungsstellen in Österreich inkl. der jeweiligen Bezirke, für die eine Zulassungsstelle ermächtig ist, finden Sie beim Versicherungsverband Österreich. Dort erhalten Sie einen Überblick über alle Zulassungsstellen der Versicherer in Österreich. Tippen Sie einfach den gewünschten Ort (siehe Markierung 1 im Screenshot) in das Suchfenster ein und Sie erhalten eine Liste aller Zulassungsstellung inkl. der jeweiligen Kennzeiten (siehe Markierung 2 im Screenshot).

Achtung: Abmeldungen können hingegen an jeder Zulassungsstelle in ganz Österreich vorgenommen werden. Hierfür müssen Sie also nicht die zuständige Zulassungsstelle Ihres Bezirkes aufsuchen.

KFZ Zulassungsstellen in Österreich: Auto und Motorrad an-, um- und abmelden

Erforderliche Unterlagen für eine Anmeldung oder Ummeldung

Wollen Sie ein Auto oder ein Motorrad bei einer Zulassungsstelle anmelden, benötigen Sie die folgenden Unterlagen:

  • Amtlicher Lichtbildausweis des Anmeldenden
  • Abfrage des Wohnsitzes beim Zentralen Melderegister (dies wird durch die Zulassungsstelle durchgeführt, Sie brauchen dies also nicht mitbringen)
  • Bestätigt der Versicherung über eine bestehende Kfz-Haftpflicht
  • Genehmigungsnachweis (Typenschein, Auszug aus der Genehmigungsdatenbank, Einzelgenehmigung)

Melden Sie kein Neu-, sondern ein Gebrauchtfahrzeug an, sind zudem der Kaufvertrag, eine Rechnung bzw. Unterlagen, aus denen der Erwerb hervorgeht, sowie ein gültiges positives § 57a KFG-Gutachten, sofern das Fahrzeug bereits der wiederkehrenden Untersuchung (Pickerl) unterliegt, vorzuweisen.

Falls Sie die Anmeldung nicht persönlich durchführen können, ist außerdem eine Vollmacht erforderlich, die die Anmeldung durchführende Person hierzu legitimiert. In gewissen Sonderfällen können zudem weitere Unterlagen verlangt werden (z.B. bei Zulassung auf Personen unter 18 Jahren, Leasingfahrzeugen, Firmenwagen, Eigenimport etc.). Handelt es sich um ein Leasingfahrzeug, brauchen Sie noch eine Leasingbestätigung. Bei Firmenwagen werden bei freiberuflich Tätigen eine Bestätigung der jeweiligen Kammer bzw. Konzessionsdekret als Nachweis für den Firmenstandort, ein Firmenbuchauszug oder Gewerbeberechtigung bei juristischen Personen als Nachweis für den Firmensitz oder bei Vereinen ein inhaltlich aktueller Vereinsregisterauszug bzw. eine Abfrage beim Zentralen Vereinsregister benötigt.

Erforderliche Unterlagen für eine Abmeldung

Wollen Sie hingegen ein Fahrzeug wie ein Auto oder ein Motorrad abmelden, weil Sie dieses verkaufen oder stilllegen wollen, benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Amtlicher Lichtbildausweis des Abmeldenden
    • Beide Teile der Zulassungsbescheinigung
    • Genehmigungsdokument
    • Kennzeichentafeln

Auch hier ist es möglich, sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen. Stellen Sie dieser eine Vollmacht, falls Sie das Kfz nicht persönlich abmelden können oder wollen. Zudem ist zu beachten, dass bei einer Abmeldung im Todesfall eine Zustimmungserklärung des Nachlassverwalters oder eine Einantwortungsurkunde erforderlich sind.

Kosten für Anmeldung und Abmeldung

Sicherlich werden Sie auch die Kosten interessieren, die für eine An- oder Ummeldung eines Autos oder Motorrades fällig werden. Schließlich sind diese einmalig zusätzlich zum Kaufpreis und den Unterhaltskosten zu begleichen. Die Kosten für eine Anmeldung inklusive neuer Kennzeichentafeln liegen bei mindestens ca. 188 Euro. Sie setzen sich wie folgt zusammen:

      • 119,80 Euro Behördenanteil
      • 47,30 Euro Bearbeitungsleistung
      • 1,10 Euro Abfrage Zentrales Melderegister
      • 1,90 Euro Begutachtungsplakette
      • Kosten für Kennzeichentafeln (diese Kosten entfallen, wenn das Kennzeichen beibehalten wird)
        • 21 Euro für Pkw und Lkw
        • 12 Euro für Motorrad
        • 7,50 Euro für Motorfahrrad
        • 10,50 Euro für Anhänger
        • 10,50 Euro für Zugmaschinen

Wollen Sie einen Scheckkartenzulassungsschein beantragen, fallen zusätzlich 22 Euro an. Was dies bedeutet, erklären wir weiter unten auf dieser Seite.

Eine Abmeldung eines Kraftfahrzeuges ist hingegen kostenlos möglich. Hier fallen also keinerlei Kosten in Form von Gebühren und Co für Sie an.

So läuft eine Anmeldung ab

Um ein Auto, Motorrad oder anderes Fahrzeug an- oder umzumelden, suchen Sie die für Sie zuständige Zulassungsstelle auf. Wie Sie diese finden, haben wir weiter oben geschildert. Legen Sie dort die ebenfalls weiter oben aufgeführten erforderlichen Unterlagen vor. Die Eintragung der Daten erfolgt vor Ort, ohne dass Sie ein Formular hierfür ausfüllen müssen. Sie müssen das Antragsformular als Antragstellerin oder Antragsteller lediglich unterschreiben. Bei einer vorliegenden schriftlichen Vollmacht kann auch eine Vertreterin bzw. ein Vertreter das Kfz anmelden.

Im Zuge der Zulassung wird Ihnen von der Zulassungsstelle eine Zulassungsbescheinigung, die früher Zulassungsschein hieß, ausgestellt. Dies kann auch in Form eines Scheckkartenzulassungsscheins erfolgen. Auf Wunsch und Antrag können Sie sich auch zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines ausstellen lassen. Dies wird auf der Zweitausfertigung vermerkt. Bei einem Scheckkartenzulassungsschein wird der Vermerk „Zweitkarte“ aufgedruckt.

Zudem erhalten Sie als Anmelderin bzw. Anmelder auch ein sogenanntes Fahrzeug-Genehmigungsdokument. Dieses besteht aus dem Teil II der Zulassungsbescheinigung und dem vorgelegten Genehmigungsnachweis. Diese beiden Dokumente werden von der Zulassungsstelle miteinander verbunden. Bei einer neuerlichen Zulassung des Fahrzeuges ist dann dieses Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen.

Nachdem Sie die ebenfalls weiter oben geschilderten Kosten für die An- bzw. Ummeldung begleichen haben, erhalten Sie direkt vor Ort die Kennzeichentafeln und die Begutachtungsplakette ausgehändigt.

Scheckkartenzulassungsschein

Statt der herkömmlichen Zulassungsbescheinigung Teil I in Papierform können Sie auf Wunsch auch eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, den sogenannten Scheckkartenzulassungsschein, beantragen. Dieser kostet 22 Euro. Auch für die Zweitkarte zum Scheckkartenzulassungsschein fällt dies gleiche Gebühr an.

Der Scheckkartenzulassungsschein beeinflusst hingegen nicht den Teil II der Zulassungsbescheinigung, der weiterhin aus Papier bleibt und wie bisher mit dem Genehmigungsnachweis verbunden wird. Die Beantragung eines Scheckkartenzulassungsscheins erfolgt auf gleiche Weise wie beim Papierzulassungsschein. Allerdings erhalten Sie diesen nicht sofort bei der Anmeldung ausgehändigt, sondern innerhalb von zwei Wochen per Post als einfache Briefsendung an die Zulassungsadresse zugestellt. Für die Zwischenzeit erhalten Sie bei der Antragstellung zusätzlich einen befristeten Teil I der Papierzulassungsbescheinigung ausgestellt, damit Sie das Fahrzeug umgehend nach der An- oder Ummeldung fahren dürfen. Dieser befristete Teil I der Papierzulassungsbescheinigung verliert nach der postalischen Zusendung des beantragten Scheckkartenzulassungsscheines oder spätestens nach acht Wochen seine Gültigkeit.

Wollen Sie von Papierzulassungsbescheinigung auf einen Scheckkartenzulassungsschein umsteigen, ist dies jederzeit möglich. Hierfür wird die alte Zulassungsbescheinigung Teil I aus Papier von der Zulassungsstelle eingezogen. Stattdessen erhalten Sie, wie auch bei der Neuausstellung einer Anmeldung, eine befristete Papierausfertigung ausgestellt. Auch in diesem Fall wird Ihnen der neue Scheckkartenzulassungsschein innerhalb von zwei Wochen per Post zugestellt. Die Gültigkeit der befristeten Papierausfertigung verliert dann, spätestens aber nach acht Wochen ihre Gültigkeit.

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