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Arbeitslosengeld – ein Ratgeber
In Normalfall geht eine Person einer geregelten Tätigkeit nach. Viele sehen in der Arbeit, die sie vollbringen, eine Art Selbstverwirklichung. Daher wird die eigene Arbeit von Menschen oft als deren Lebensinhalt angesehen, sie gehen in ihrem Tun richtig auf und können sich nicht nur beruflich, sondern auch persönlich weiterentwickeln. Für andere hingehen geht Arbeit mit etwas, was man machen muss, einher. Diese Menschen sehen ihren Lebensinhalt eher in der Freizeit – hierbei spielt es keinerlei Rolle, was in der Freizeit gemacht wird, jeder hat seine eigenen Vorstellungen. Fakt ist jedoch, dass Arbeit notwendig ist. Einer der Hauptgründe hierfür ist, dass das Geld, welches man im Zuge seiner Tätigkeit verdient, das Fundament eines Menschen ist. Man benötigt Geld zum Leben – dies steht außer Frage. Was passiert aber, wenn es zu dem Fall kommt, dass man seine Arbeit verliert und nicht sogleich eine neue Stelle findet? Hier kommt unter anderem das Arbeitslosengeld ins Spiel. Was das Arbeitslosengeld genau ist, sowie andere wichtige Fragen im Zusammenhang mit dieser Thematik, werden im Nachfolgenden geklärt.
Was ist Arbeitslosengeld?
Zunächst gilt es also zu klären, worum es sich bei Arbeitslosengeld überhaupt genau handelt. Grundsätzlich haftet durch die Einwirkung von Medien und anderen Berichterstattung kein positiver Ruf auf dem Arbeitslosengeld – oft stellt man sich in dem Zusammenhang arbeitsfaule Menschen vor, die nicht arbeiten wollen und auf Kosten des Staates ihr Leben leben. Selbstverständlich gibt es auch Fälle, in denen diese Ansicht zu einhundert Prozent der Realität entspricht, dennoch ist es ein Fakt, dass die meisten Arbeitslosen arbeiten wollen und das Arbeitslosengeld nur als eine Art Überbrückung in Anspruch nehmen, bis sie eine Arbeitsstelle gefunden haben. Weiß man sich nämlich selbst in finanzieller Sicherheit, so kann man sich voll und ganz auf die Arbeitssuche begeben und sich darauf auch konzentrieren. Dazu kommt, dass sich der Verbraucher nicht darum sorgen muss, dass er keine finanziellen Mittel zur Verfügung haben wird, wenn er nicht die nächstbeste Stelle annimmt. So profitiert der Staat in den meisten Fällen davon, arbeitslosen Menschen Geld für die Zeit der Arbeitslosigkeit zur Verfügung zu stellen, nicht zuletzt deswegen, da diese sich in der Regel nach einiger Zeit wieder in den Arbeitsmarkt einfügen können und so wiederum Steuerzahlungen an den Staat tätigen.
Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Wer einen Anspruch auf die Auszahlung des Arbeitslosengeldes hat, ist eine komplexere Frage, da die Bestimmungen hierfür mit vielen Ausnahmen und Sonderregelungen verbunden sind. Im Allgemeinen muss eine Person arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sein, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Auf Personen, die keiner Beschäftigung nachgehen, treffen diese Kriterien in der Regel zu. Eine weitere Anforderung, die in diesem Zusammenhang erfüllt sein muss, ist, dass der Verbraucher dem Arbeitsamt, also einem Arbeitsvermittler, zur Verfügung stehen muss. Das bedeutet im Konkreten, dass man eine Beschäftigung aufnehmen kann, darf und will. Hierbei gibt es jedoch auch wieder ganz genaue Bestimmungen, die nicht viel Spielraum lassen, sodass etwa ein Mindestausmaß von 20 Wochenstunden vorgesehen ist. Einzig für Elternteile, die einer Betreuungspflicht nachgehen müssen, gibt es hierbei eine Ausnahmeregelung. Das Mindestmaß reduziert sich hierbei auf 16 Wochenstunden, sofern eine Betreuungspflicht – dies bedeutet, dass sich mindestens ein Kind bis zum 10. Lebensjahr oder ein Kind mit Behinderung im Haushalt befindet – vorliegt. An dieser Stelle ist ebenso anzuführen, dass es durchaus möglich ist, gleichzeitig Kinderbetreuungs- und Arbeitslosengeld zu beziehen. Hierfür sollte man sich jedoch auf alle Fälle an das Arbeitsmarktservice wenden, um mehr Informationen zu erhalten. Es sind im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld aber noch weitere Voraussetzungen, wie etwa die Mindestbeschäftigungsdauer oder Bezugsdauer, ausschlaggebend.
Im Folgenden ist ein Beispiel angeführt, welches den Zusammenhang mit dem Recht auf Arbeitslosengeld und die Voraussetzungen hierfür – im Konkreten die Mindestbeschäftigungsdauer –, deutlich darstellen sollen:
- Beispiel: Die Annahme in diesem Beispiel ist, dass jemand das erste Mal Arbeitslosengeld in Anspruch nimmt. Ist dies der Fall, so muss die antragstellende Person innerhalb der vergangenen zwei Jahre mindestens 52 Wochen einer Beschäftigung nachgegangen sein. Diese Beschäftigung muss eine Arbeitslosenversicherung beinhaltet haben.
- Beispiel: Nimmt man jedoch an, dass es sich beim Antragssteller um eine Person handelt, welche nicht zum ersten Mal Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen möchte, so gelten hier andere Voraussetzungen. Hier muss nämlich innerhalb des letzten Jahres mindestens 28 Wochen einer Arbeitsbeschäftigung, welche eine Arbeitslosenversicherung beinhaltet hat, nachgegangen worden sein.
Es gibt aber auch hier wiederum Ausnahmen. So ist es etwa bei Verbrauchern, die das 26. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, beim erstmaligen Beantragen des Arbeitslosengeldes, wenn diese innerhalb des letzten Jahres 26 Wochen gearbeitet haben. Wichtig ist aber auch hier, dass eine Arbeitslosenversicherung inkludiert gewesen ist.
Das Freiwilligengesetz ist ebenso zu berücksichtigen. Dieses besagt nämlich, dass all jene, welche einen Gedenkdienst, ein freiwilliges soziales Jahr oder Umweltschutzjahr oder dergleichen ausführen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Antrag auf Arbeitslosengeld und Anspruchsdauer auf Auszahlung
Grundsätzlich hat man zwei Möglichkeiten, wie man einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen kann. Einerseits ist dies nämlich über das eAMS-Konto (dies ist der Online-Zugang zum Arbeitsmarktservice), andererseits im Zuge eines persönlichen Gesprächs mit einem Mitarbeiter des AMS, möglich. Besitzt man ein besagtes eAMS-Konto, so kann man sich mit nur wenigen Klicks einloggen und den weiteren Instruktionen zur Antragstellung folgen. Ist man jedoch nicht im Besitz eines solchen Online-Zugangs, so muss man das AMS persönlich besuchen. Man sollte in jedem Falle beachten, dass es in der Regel empfehlenswert ist, sich bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt zu melden. Geschieht dies nämlich, kann man nämlich spätestens zehn Tage nach Eintritt persönlich vorstellig werden. Meldet man eine bevorstehende Arbeitslosigkeit nicht, so muss man am ersten Tag dieser das Arbeitsmarktservice aufsuchen.
Auch im Hinblick auf die Dauer, in der das Arbeitslosengeld bezogen werden darf, gibt eine einige Regelungen. So gilt eine grundsätzliche Bezugsdauer von 20 Wochen. Diese kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. So verlängert sich der Anspruch etwa dann, wenn man innerhalb der vergangenen fünf Jahren mindestens 156 Wochen einer Beschäftigung nachgegangen ist, welche arbeitslosenversicherungspflichtig war. Die Bezugsdauer beträgt in diesem Fall 30 Wochen. Der Anspruch erhöht sich ferner auf 39 Wochen, wenn man das 40. Lebensjahr erreicht hat und innerhalb der letzten zehn Jahren insgesamt 312 Wochen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wurde. Selbiges gilt auch, wenn bereits das 50. Lebensjahr erreicht wurde und innerhalb der letzten 15 Jahren 468 Wochen gearbeitet wurde – dann beträgt die Arbeitslosengeldbezugsdauer nämlich 52 Wochen. Aber nicht nur das Alter des Verbrauchers und sein Beschäftigungsausmaß der letzten Jahre spielen im Zusammenhang mit der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine Rolle. So kann die Bezugsdauer auf bis zu 78 Wochen erhöht werden, wenn die Tätigkeit zur Rehabilitation beendet wurde. Besucht man also arbeitslose Person Schulungen oder andere Weiterbildungen, die sich positiv auf die Arbeitssuche auswirken können, so kann die Bezugsdauer in vielen Fällen auch auf insgesamt drei oder gar vier Jahre verlängert werden.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Wenn es um die Frage der Höhe des Arbeitslosengeldes geht, sind wir erneut bei einem komplexeren Thema angekommen. In diesem Zusammenhang sind grundsätzlich drei Faktoren zu beachten – der sogenannte Grundbetrag, Familienzuschläge und Ergänzungsbeträge. Auf diese drei Faktoren und deren Auswirkung auf die Höhe des ausbezahlten Arbeitslosengeldes bzw. auf die Höhe des Beitrages selbst wird im Nachfolgenden systematisch und Schritt für Schritt Bezug genommen.
Der Zeitraum der Geltendmachung ist im Zusammenhang mit dem Grundbetrag zu beachten. Wird das Arbeitslosengeld nämlich in der ersten Jahreshälfte von 01.01. bis 30.06. beantragt, so wird der Grundbetrag nämlich aus der gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage des vorletzten Jahres berechnet. Erfolgt der Antrag in der zweiten Jahreshälfte von 01.07. bis 31.12., so ist die Berechnungsgrundlage das letzte und nicht das vorletzte Kalenderjahr. Es kann natürlich auch der Fall auftreten, dass im Vorjahr keine Beitragsgrundlage vorliegt. Ist dies der Fall, so wird das vorhergehende Jahr herangezogen. Wenn selbst dies zu keinem Ergebnis führt, so werden in diesem Fall als Bemessungsgrundlage die letzten sechs Monate herangezogen (also 01.01. bis 30.06.). Um den Grundbetrag ermitteln zu können, wird im ersten Schritt die kalkulierte Bruttobemessungsgrundlage in einen Nettowert umgewandelt. Es ist wichtig zu beachten, dass es hierbei eine Grenze gibt, die Höchstbemessungsgrundlage. Grundsätzlich beträgt der Grundbetrag 55% des errechneten täglichen Nettoeinkommens.
- Bruttoeinkommen pro Monat 2.150 Euro -> Arbeitslosengeld: 960,30 Euro
- Bruttoeinkommen pro Monat 1.000 Euro -> Arbeitslosengeld: 566,70 Euro
- Bruttoeinkommen pro Monat 6.000 Euro > Arbeitslosengeld: 1.440,60 Euro
- Bruttoeinkommen pro Monat 4.000 Euro -> Arbeitslosengeld: 1.440,60 Euro
Aus den vorhergehenden Beispielen soll ersichtlich werden, wie sich der Grundbetrag grundsätzlich errechnet. Außerdem wird klar ersichtlich, in welcher Höhe sich der maximale Grundbetrag ansiedelt. Dieser kann jedoch mit den bereits oben angeführten Familienzuschlägen und Ergänzungsbeträgen erhöht werden.
Hat man Kinder, welche vom eignen Einkommen weitgehend abhängig sind, so steht einem im Allgemeinen ein sogenannter Familienzuschlag zu. Dies inkludiert auch, dass man gleichzeitig einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben muss. Nur wenn eine Obsorgeverpflichtung besteht oder das Kind oder die Kinder im gleichen Haushalt leben, haben (Ehe-)Partner und Lebensgefährten einen Anspruch. Der Familienzuschlag ist von der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder abhängig.
Der Ergänzungsbeitrag dient dazu, das Arbeitslosengeld auf den Ausgleichszulagenrichtsatz aufzustocken. Hier sind jedoch wiederum zwei Voraussetzungen zu beachten. Bekommt die arbeitslose Person keinen Familienzuschlag, so darf das Arbeitslosengeld nicht mehr als 60% des täglichen Nettoeinkommens betragen. Verfügt die Person jedoch über einen Familienzuschlag, so darf eine Höhe von 80% des täglichen Nettoeinkommens nicht überschritten werden.
Wieviel Arbeitslosengeld man schlussendlich erwarten kann, kann mittels eines Arbeitslosengeldrechners erfolgen. Dies können Sie hier tun. Mit nur wenigen Klicks lässt sich feststellen, wieviel Arbeitslosengeld Sie erwarten können. Zum Rechner gelangen Sie hier.
Selbstständige und Arbeitslosengeld – Welche Regelungen gibt es in diesem Zusammenhang?
Es gibt seit Anfang des Jahres 2009 eine neue gesetzliche Regelung das Arbeitslosengeld von Selbstständigen betreffend.
- Hat eine Person vor dem 01.01.2009 (un-)selbstständig gearbeitet, so behält diese den Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe der Tätigkeit.
- Ist eine Person jedoch erst nach dem 01.01.2009 selbstständig tätig gewesen, davor war sie fünf Jahre oder mehr unselbstständig tätig, so gelten andere Regelungen. Liegt dieser Sachverhalt vor, so hat diese Person grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- War eine Person hingegen erst nach dem 01.01.2009 tätig und hat in der Zeit davor weniger als fünf Jahre unselbstständig gearbeitet, so ist es der Fall, dass diese Personen nicht automatisch arbeitslosenversichert sind und auch kein Anspruch besteht. Es wird nämlich seit der Änderung des Gesetzes ab dem 01.01.2009 ein neues Modell von der Sozialversicherungsanstalt angeboten. Selbstständige haben demnach die Möglichkeit, auch freiwillig Arbeitslosenversicherung zu bezahlen. Grundsätzlich beträgt der zu entrichtende Beitrag 6% des erzielten Gewinns. Es gibt hierbei jedoch unterschiedliche Regelungen, wodurch es sich empfiehlt, sich im Konkreten direkt bei der SVA zu erkundigen.
Zusammenfassend kann man also sagen, dass grundsätzlich jeder Bürger – ungeachtet dessen, ob dieser selbstständiger oder unselbstständiger Verbraucher ist – einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Natürlich sind gewisse Regelungen in diesem Zusammenhang zu beachten. Tut man dies aber mit Sorgfalt, so erlebt man im Endeffekt auch keine Überraschungen. Selbstständig tätige Personen müssen sich hier noch sorgfältiger erkundigen, da es hier noch komplexere Regelungen gibt.
Ebenso wichtig zu erwähnen ist der etwaige Zusammenhang zwischen dem Arbeitslosengeld, der Notstandshilfe, der Mindestsicherung und dem bedingten Grundeinkommen. Für weitere Informationen zu den Themen, klicken Sie bitte auf dieses, um zu dem entsprechenden Ratgeber weitergeleitet zu werden.
Quellen:
https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/geld-vom-ams/arbeitslosengeld
https://www.arbeitslosengeld.at/
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/361/Seite.3610010.html
https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Arbeitslosigkeit/Arbeitslosengeld.html
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