Das Pflegegeld ist zur Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen in Österreich gedacht. Es wird über ein zentrales System für die Pflegevorsorge geregelt, das durch das Bundespflegegeldgesetz gestützt wird. Das Pflegegeld in Österreich ist als Unterstützung zur Organisation der Pflege nach den eigenen Bedürfnissen gedacht. Es gilt als zweckgebundene Leistung, um Mehraufwendungen durch die Pflege abzudecken. Auf dieser Seite möchten wir Sie rund um das Pflegegeld 2017 in Österreich informieren und Ihnen wertvolle Informationen über die verschiedenen Pflegestufen, die Pflegegeld Höhe, die Antragsstellung über die entsprechenden Formulare, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen und den Ablauf der Bewilligung und Auszahlung von Pflegegeld an die Hand geben.
Inhaltsverzeichnis
Das Ziel des Pflegegeldes
Das Pflegegeld in Österreich dient zur Unterstützung pflegebedürftiger Menschen. Sinn und Zweck ist es, ihnen ein größeres Maß an Unabhängigkeit zu ermöglichen sowie – wenn möglich – einen längeren Verbleib zu Hause zu gewähren. Hierfür gibt es eine finanzielle Unterstützung, mit dem z. B. Pflegepersonal nach Hause geholt werden kann, um möglichst lange in der gewohnten Umgebung wohnen zu bleiben, statt in ein Pflegeheim zu kommen. Das Pflegegeld stellt hierbei keine Einkommenserhöhung dar, sondern gilt als pauschalierter Beitrag zu den Kosten für die erforderlichen Pflegemaßnahmen. Über die genaue Höhe der Zuschüsse informiert die Tabelle der Pflegestufen, die Sie weiter unten auf dieser Seite finden.
Voraussetzungen für das Pflegegeld
Damit Ihnen ein Anspruch auf Pflegegeld in Österreich zusteht, müssen Sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese werden vorab überprüft, bevor das Pflegegeld gewährt wird. Die Höhe des Pflegegeldes hängt je nach Pflegebedarf und Ursache für die Pflegebedürftigkeit ab, die in sieben Pflegestufen unterteilt wird. Diese finden Sie weiter unten auf dieser Seite, wo wir Ihnen die aktuelle Pflegegeld Tabelle 2017 eingebunden haben.
Die grundlegenden Voraussetzungen für das Pflegegeld sind:
- ständiger Hilfs- und Betreuungsbedarf aufgrund einer geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung bzw. Sinnesbehinderung, deren voraussichtliche Dauer mindestens 6 Monate dauert
- ein ständiger Bedarf an Pflege von mehr als 60 Stunden monatlich
- gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich (unter bestimmten Voraussetzung kann auch eine Gewährung des Pflegegeldes im EWR Raum erfolgen)
Grundlegend ist im Sinne des Gesetzes dann ein Pflegebedarf gegeben, wenn bei Maßnahmen für die Betreuung und auch bei Hilfsverrichtungen im persönlichen Bereich (z. B. Kochen, Einnahme von Medikamenten, Körperpflege oder Fortbewegung in der Wohnung) Unterstützung notwendig ist. Hilfsverrichtungen betreffen hingegen den sachlichen Lebensbereich.
Beurteilung des Pflegebedarfs
Für die Bestimmung des Pflegebedarfes werden fünf Hilfsverrichtungen berücksichtig:
- Das Herbeischaffen von Medikamenten, Nahrungsmitteln und Bedarfsgütern
- die Reinigung der Wohnumgebung sowie persönlicher Gebrauchsgegenstände
- die Pflege/Reinigung der Bettwäsche/Leibwäsche
- Das Heizen des Wohnraumes (inklusive Herbeischaffung von Heiz-Material)
- die Mobilitätshilfe/Begleitung bei Amtswegen oder Besuchen beim Arzt
Für die Beurteilung des Pflegebedarfes werden Zeitwerte berücksichtigt, die zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst werden. Zusätzlich kann hierzu ein Erschwerniszuschlag geltend gemacht werden, wenn mindestens einer dieser beiden pflege-erschwerenden Faktoren eintritt:
- Pauschaler Erschwerniszuschlag bei schwerer geistiger bzw. psychischer Behinderung (25 Stunden pro Monat). Mögliche Faktoren können Defizite im Denken, Umsetzung von Handlungen oder der emotionalen Kontrolle sein.
- Erschwerniszuschlag bei Kindern: Bei 2 schweren Funktionsstörungen (bis zum 7. Lebensjahr: monatlich 50 Stunden; bis zum vollendeten 15. Lebensjahr: monatlich 75 Stunden)
Bitte beachten Sie: Wenn eine Pflege/Blindenzulage oder eine erhöhte Familienbeihilfe bei erheblich behinderten Kinder ausgezahlt wird, erfolgt eine Anrechnung dieser Leistungen auf das Pflegegeld.
Fixe Zuordnung der Pflegestufe
Nachdem wir geklärt haben, welche Voraussetzungen für Pflegegeld in Österreich erfüllt sein müssen, bleibt die Frage, wann die fixe Zuordnung zu einer Pflegestufe erfolgt. Hierfür wird bei bestimmten Gruppen von Personen ein weitgehend gleichartiger Pflegebedarf angenommen. Deshalb erfolgt eine fixe Zuordnung in 7 weiter unten auf dieser Seite aufgeführten Pflegegeld-Stufen. In welche Stufe eine pfleggebedürftige Person einsortiert wird, erfolgt durch einen Sachverständigengutachten im Rahmen eines Hausbesuches durch einen Arzt oder einer Ärztin oder einer diplomierten Pflegefachkraft. Die Anwesenheit pflegender Angehörige bei diesem Besuch ist möglich, um z. B. zusätzliche Auskünfte zum Alltag und dem Betreuungsaufwand zu geben. Findet eine stationäre Kontrolle bei Reisefähigkeit der pflegebedürftigen Person statt, wird auch das jeweilige Pflegepersonal hierzu herangezogen.
Folgende Personengruppen sind berechtigt:
- Hochgradig Sehbehinderte
- Blinde
- Taubblinde
- Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
- Querschnittlähmung
- Beidseitigen Beinamputation
- Genetischen Muskeldystrophie
- Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
- Infantilen Cerebralparese
Der Antrag auf Pflegegeld
Möchten Sie Pflegegeld für sich oder einen Angehörigen beantragen, kann dies formlos erfolgen. Die Formulare für den Antrag auf Pflegegeld 2017 in Österreich finden Sie auf dieser Webseite. Dort finden Sie auch weitere Information zum Antragsvorgang und den Formularen. Hilfreich ist es zudem, wenn Sie bereits vorhandene Atteste oder Befunde beifügen.
Der Antrag muss anschließend an den zuständigen Versicherungsträger übermittelt werden. Dies ist die Stelle, von der auch die Pension bzw. Rente ausbezahlt wird, also z. B. die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) oder der BVA Pensionsservice. Sollte ein Antrag nicht an die entsprechend zuständige Stelle gelangen, ist der Empfänger verpflichtet, diese an den richtigen Entscheidungsträger weiterzuleiten. Somit ist sichergestellt, dass der Antrag auch bei der entsprechenden Zuständigkeitsstelle ankommt.
Pflegegeld Stufen & Pflegegeld Höhe 2017 in Österreich
Nachdem wir die Voraussetzungen und die Antragstellung behandelt haben, bleibt noch die Frage, wie hoch das Pflegegeld 2017 in Österreich ausfällt. Um ein Recht auf Pflegegeld zu erhalten, muss mindestens die erste Pflegestufe mit einem monatlichen Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden erreicht werden. Die notwendige Stundenzahl wird, wie bereits weiter oben geschildert, über die Begutachtung durch einen Arzt bzw. eine Ärztin oder eine Pflegefachkraft festgelegt. Wie hoch das Pflegegeld je nach Pflegestufe ausfällt, entnehmen Sie bitte der unten eingebundenen Tabelle von help.gv.at. Von diesen Beträgen werden keine Lohnsteuer und Krankenversicherungsbeitrag mehr abgezogen.
Pflegegeld Tabelle 2017 für Österreich
Pflegebedarf (monatliche Stunden) | Pflegestufe | Euro (netto) |
Mehr als 60 Stunden | 1 | 157,30 Euro |
Mehr als 85 Stunden | 2 | 290,00 Euro |
Mehr als 120 Stunden | 3 | 451,80 Euro |
Mehr als 160 Stunden | 4 | 677,60 Euro |
Mehr als 180 Stunden, wenn
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5 | 920,30 Euro |
Mehr als 180 Stunden, wenn
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6 | 1.285,20 Euro |
Mehr als 180 Stunden, wenn
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7 | 1.688,90 Euro |
Regelung bei Krankenhausaufenthalt und Kur
Sollten bei einer Pflegegeld empfangenden Person ein Krankenhausaufenthalt notwendig sein oder eine Kur anstehen, wird für diese Zeit das Pflegegeld ruhend gestellt, wenn die Aufenthaltskosten durch einen Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), den Bund, einen Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt getragen werden. Unter gewissen Umständen kann jedoch ein Bezug des Pflegegeldes weiter erfolgen. Informieren Sie auf jeden Fall die Bezugsstelle Ihres Pflegegeldes, wenn ein Aufenthalt im Krankenhaus oder eine Kur anstehen bzw. erfolgt sind.