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Die neue „versteckte“ Schenkungssteuer & das Erbrecht
Die Steuerreform des Jahres 2016 hat erhebliche Änderungen bezüglich der Registrierkassenpflicht und der Einkommenssteuer gebracht. Neben diesen zwei Themen wird auch noch ein dritter Bereich besonders heiß diskutiert und zwar die neue Berechnung der Grunderwerbsteuer bei unentgeltlicher Immobilienübergabe. Viele Kritiker bezeichnen diese Änderung als eine versteckte Neueinführung der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer. Dieser Beitrag erläutert die neue Berechnung und ihre praktischen Auswirkungen.
Anmerkung: Der Vorwurf der „versteckten“ Schenkungssteuer macht durchaus Sinn, wenn bedacht wird, wie stark sich der Koalitionspartner ÖVP gegen eine Wiedereinführung dieser Steuer wehrt. Im Sinne einer Kompromissfindung mit der SPÖ, damit die Steuerreform überhaupt zustande kommt, musste die ÖVP wohl oder übel diesen Punkten zustimmen.
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Verkehrswert anstatt Einheitswert bei der Schenkung von Immobilien
Bis zum 1. Januar 2016 wurde beim unentgeltlichen Erwerb innerhalb des Familienkreises immer der dreifache Einheitswert herangezogen. Jetzt muss der Verkehrswert herangezogen werden, der per Definition dem aktuell zu erzielenden Kaufpreis sehr nahe liegt. Zwei Beispiele drücken sehr klar aus, welch großen Vorteil die Verwendung des Einheitswertes brachte.
Bei unbebauten Grundstücken wurden immer noch die Preise aus dem Jahr 1973 herangezogen und diese waren in der Regel sehr viel geringer.
Bei bebauten Grundstücken kann zwar der Gebäudewert nach aktuellen Herstellungskosten erfasst werden, aber der gesamte, errechnete Wert wird nochmal um bis zu 60 % gekürzt bevor sich der Einheitswert ergibt.
Der Verkehrswert wird meist aus einem Immobilienpreisspiegel ausgelesen. Diese Datenbanken sind zwar auch nicht auf den Euro genau und so hat eine frisch renovierte Wohnung oft einen höheren Wert auf dem tatsächlichen Markt, als der Verkehrswert angibt, aber die Unterschiede sind sehr gering. Die Immobilienpreisspiegel erfassen nämlich sehr genau anhand von tatsächlichen Kaufverträgen den Wert einer Immobilie in einem bestimmten Gebiet und in einer bestimmten Kategorie (zB Wohnungsgrößen, Baujahr, Infrastruktur etc.).
Grunderwerbssteuer Österreich – Wie viel Grunderwerbssteuer muss bezahlt werden?
Bis zum 1. Januar 2016 mussten beim Erwerb innerhalb der Familie nur einheitliche zwei Prozent auf die meist geringere Bemessungsgrundlage gezahlt werden. Nun existiert eine Staffelung je nach Immobilienwert:
- bis zu einem Wert von 250.00 Euro werden 0,5 Prozent fällig
- für die nächsten 150.000 Euro fallen 2 Prozent an
- für alles über 400.000 werden 3,5 % gezahlten (identisch zum Steuersatz bei käuflichem Erwerb)
Ein Rechenbeispiel zur Grunderwerbssteuer verdeutlicht, wie die Steuern genau zu berechnen sind:
- Ein Haus mit einem Verkehrswert von 600.000 Euro wird innerhalb der Familie übergeben.
- Auf die ersten 250.000 Euro werden die 0,5 Prozent angewendet: 1.250 Euro
- Auf die nächsten 150.000 Euro werden die 2 Prozent angewendet: 3.000 Euro
- Für die weiteren 200.000 Euro gelten die 3,5 Prozent: 7.000 Euro
- Die Grunderwerbssteuer bei dieser Schenkung macht also 11.250 Euro aus!
Jetzt denken sich bestimmt viele, dass die meisten Wohnungen und kleinere Objekte ohnehin keinen höheren Verkehrswert als 250.000 Euro haben und der geringere Prozentsatz (0,5) sie sogar begünstigt. Es muss aber unbedingt beachtet werden, dass diese Staffelung nicht nur für ein einziges Objekt gilt, sondern für die Summe aller Schenkungen, die innerhalb von fünf Jahren auftreten. Wenn Sie heute also eine Eigentumswohnung im Wert von 120.000 Euro bekommen und in drei Jahren noch ein Haus mit Grundstück im Wert von 300.000 Euro, dann rutschen Sie letztlich schon mit 20.000 Euro in den hohen 3,5 Prozent Satz. Gerade bei Erbschaften kann es daher leicht vorkommen, dass mehrere Fälle innerhalb von fünf Jahres auftreten. Es verwundert also kaum, dass bei den Krikern von einer „versteckten Schenkungs- und Erbschaftsteuer“ die Rede ist.
Änderungen im Erbrecht ab 2017
Die Änderungen in diesem Bereich haben zwar nichts mit einer Erbschaftssteuer an sich zu tun, aber die Thematik passt zum oben beschriebenen Thema. Deshalb listen wir hier kurz die wichtigsten Punkte auf, die im Erbrecht ab 2017 etwas anders gelten:
- Wenn ein Erblasser keine Kinder hat, wird es keinen Pflichtteilanspruch seiner Eltern mehr geben.
- Der Erblasser kann den Pflichtteil mindern, wenn er seit 10 Jahren keinen Kontakt zu dem entsprechenden Angehörigen hatte.
- Der Pflichtteilanspruch kann durch den Erblasser auf bis zu 10 Jahre gestundet werden (spätere Auszahlung).
- In die Pflichtteilsberechnung fließen erfolgte Schenkungen mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung und einer anschließenden Inflationsanpassung ein.
- Der umstrittene Enterbungsgrund „Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“ fällt weg.
- Es kommen neue Enterbungsgründe hinzu, die sich in erster Linie auf Straftaten gegen Angehörige und die Verletzung des Eltern-Kind-Verhältnisses beziehen.
- Pflegeleistungen, die am Erblasser in den letzten drei Jahren vor seinem Tod erbracht wurden, erfahren eine stärke Berücksichtigung.
- Lebensgemeinschaften werden besser im Erbrecht erfasst.
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