EU Verträge – Vertrag von Maastricht, Nizza, Lissabon & Schengen Abkommen

Von der EWG zur EU – Wichtige EU Verträge in der Übersicht

Am 25. März 1957 wurde durch Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWU gegründet. Die Gründung erfolgte durch die Unterzeichnung des Vertrags von Rom und viele weitere Verträge folgten, bis aus der EWG mit sechs Mitgliedsstaaten die heutige EU mit mittlerweile 28 Mitgliedsstaaten wurde.
Wir werfen einen Blick auf vier der wichtigsten Verträge:

  • Vertrag von Maastricht
    Unterzeichnet am 7. Februar 1992
    Inkraftgetreten am 1. November 1993
  • Vertrag von Nizza
    Unterzeichnet am 26. Februar 2001
    Inkraftgetreten am 1. Februar 2003
  • Vertrag von Lissabon
    Unterzeichnet am 13. Dezember 2007
    Inkraftgetreten am 1. Dezember 2009
  • Schengen Abkommen / Schengen Visum
    Unterzeichnet am 14. Juni 1985, 19. Juni 1990
    Inkraftgetreten am 26. März 1995

Vertrag von Maastricht

Der Vertrag von Maastricht ist ohne Frage einer der wichtigsten EU Verträge. Er wurde am 7. Februar 1992 im niederländischen Maastricht vom Europäischen Rat unterzeichnet. Der Vertrag von Maastricht ergänzt den im 1957 geschlossenen Vertrag von Rom, mit dem die EWG gegründet wurdet. Der Vertrag von Rom, der ursprünglich als „Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag)“ bezeichnet wurde, wurde durch den Vertrag von Maastricht in EG-Vertrag umbenannt und durch ihn wurde die Europäische Union (EU) gegründet. Das politische System der EU bestand nun aus drei Komponenten, veranschaulicht durch die drei Säulen der Europäischen Union.
Sie bestanden aus:

  • den Europäischen Gemeinschaften (EG)
  • der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
  • der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)

Integriert in den Vertrag von Maastricht waren dementsprechend auch Änderungen des EG Vertrags (Rom, 1957), des EURATOM Vertrags (Europäische Atomunion, ebenfalls Rom, 1957) und des EKGS Vertrags (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Paris 1951), der im Jahr 2002 auslief. Der Vertrag von Maastricht schuf damit die größte und weitreichendste Integration europäischer Belange seit der Gründung der EWG im Jahr 1957. Der Vertrag von Maastricht trat am 1. November 1993 in Kraft. Er behielt seine Gültigkeit bis zum 1. Mai 1999, als durch den Vertrag von Amsterdam neue Regelungen in Kraft traten.

Die drei Säulen der Europäischen Union nach dem Vertrag von Maastricht

Die durch den Vertrag von Maastricht gegründete EU bildet einen übergeordneten Verbund, der neben der EWG auch eine gemeinsame europäische Innen- und Außenpolitik sowie eine Zusammenarbeit der Justiz und der Polizei in Strafsachen beinhaltet. Diese drei Säulen ruhten sozusagen unter dem Dach des Vertrags von Maastricht.

Die erste Säule umfasste die Belange von EG und EURATOM und regelte die folgenden Bereiche:

  • Agrarpolitik (EG)
  • Bildung und Kultur (EG)
  • Forschung und Umwelt (EG)
  • Gesundheitswesen (EG)
  • Handelswesen (EG)
  • Sozialpolitik (EG)
  • Strukturpolitik (EG)
  • Verbraucherschutz (EG)
  • Wirtschafts- und Währungsunion (EG)
  • Zollunion und Binnenmarkt (EG)
  • Zusammenarbeit im Bereich Kernenergie (EURATOM)

Die zweite Säule umfasste die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union mit folgenden Bereichen:

  • Außenpolitik
    • Demokratie
    • Friedenserhaltung
    • Gemeinsame Positionen
    • Hilfe für Nicht-EU-Staaten
    • Menschrechte
  • Sicherheitspolitik
    • Gemeinsame Truppen
    • Gemeinsames Vorgehen
    • Kampf gegen den Terrorismus

Diese Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) entstand aus der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA), einem Reformvertrag, der 1985 in Mailand vom Europäischen Rat mit sieben zu drei Stimmen beschlossen wurde und der unter anderem die Europäische Politische Zusammenarbeit (EZP) beinhaltete. Die Weiterentwicklung der EZP hielt als GASP Einzug in den Vertrag von Maastricht.

Die dritte Säule unter dem Vertrag von Maastricht kam neu hinzu und beinhaltete zunächst eine europäische Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, die die Bereiche

  • Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

und

  • Flankierende Maßnahmen zum freien Personenverkehr

enthielt.
Mit dem Vertrag von Amsterdam im Jahr 1997 wurde diese Säule ersetzt durch eine „Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ in folgenden Bereichen:

  • Bestechung, Bestechlichkeit und Betrug
  • Drogen- und Waffenhandel
  • Menschenhandel
  • Organisiertes Verbrechen
  • Straftaten gegenüber Kindern
  • Terrorismus

Vertrag von Nizza

Die nächsten Änderungen im Vertrag über die Europäische Union erfolgten in Form des Vertrags von Nizza. Der Vertrag wurde am 11. Dezember 2000 beschlossen und am 26. Februar 2001 zur Unterzeichnung gebracht. Zwei Jahre später, am 1. Februar 2003, trat der Vertrag von Nizza in Kraft.

Inhaltlich befasste sich der Vertrag von Nizza mit dem EG Vertrag, dem EURATOM-Vertrag (Europäische Atomgemeinschaft) und dem EGKS-Vertrag (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl), der zum Zeitpunkt der Verhandlungen und der Unterzeichnung noch in Kraft war. Er lief jedoch im Jahr 2002 noch vor Inkrafttreten des Vertrages von Nizza aus, so dass nahezu alle vorgesehen Änderungen hinsichtlich des EGKS Vertrags gegenstandslos wurden.
Allein das Protokoll „über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ blieb hinsichtlich des EGKS-Vertrags von Bedeutung.

Als wichtigste Änderung im Vertrag von Nizza gilt, dass Beschlüsse in Zukunft vielfach nicht mehr einstimmig, sondern mit einer qualifizierten Mehrheit gefasst werden sollten. Hintergrund dieser Änderung war die Tatsache, dass sich die EU, die zum Zeitpunkt des Vertrags von Maastricht aus sechs Mitgliedsstaaten bestand, auf 15 Mitgliedsstaaten vergrößert hatte. Hinzu kam eine deutliche Vergrößerung der Aufgabengebiete und Kompetenzbereiche der EU im Vergleich zu den frühen 90er Jahren sowie die bevorstehende Osterweiterung der EU, die die Mitgliedszahlen noch einmal heraufsetzen würde.
Einstimmige Beschlüsse wären bei diesen veränderten Gegebenheiten kaum noch möglich gewesen und hätten die EU quasi handlungsunfähig gemacht.
Erste Schritte in diese Richtung wurden bereits Ende der 1990er Jahre beim Vertrag von Amsterdam gemacht, doch die Mitgliedsstaaten konnten sich nicht auf alle notwendigen Reformen einigen und die beschlossenen Reformen waren nicht weitreichend genug.

Die „Amsterdam left-overs“

Diese sogenannten „Amsterdam left-overs“, die unerledigt gebliebenen Reformen des Vertrags von Amsterdam aus dem Jahr 1997, machten erneute Verhandlungen notwendig, die ihren Abschluss schließlich in dem Vertrag von Nizza fanden.

Folgende Reformen wurden dabei unter anderem beschlossen:

  • die Stimmen der bevölkerungsreichsten Mitgliedsstaaten bekamen ein größeres Gewicht, damit eine angemessene Relation zwischen Bevölkerungsgröße und Stimmengewicht gewährleistet blieb
  • Ratsbeschlüsse mussten von einer Mehrheit der Staaten getragen werden und diese Mehrheit musste mindesten 62 % der gesamten EU-Bevölkerung repräsentieren
  • Die Sitzverteilung im Europäischen Parlament wurde der Bevölkerungsgröße der Mitgliedsstaaten angepasst
  • Damit die Europäische Kommission nicht unübersehbar groß wird, wurde im Vertrag von Nizza beschlossen, dass die Kommission, die seit 2005 aus einem Kommissar pro Mitgliedssaat besteht, verkleinert werden muss, wenn die EU auf 27 Mitgliedsstaaten angewachsen ist. Dieser Fall trat im Jahr 2007 ein, als Rumänien und Bulgarien der EU beitraten

Des Weiteren wurde eine verstärkte Zusammenarbeit beschlossen, die Möglichkeit, Sanktionen gegen Mitgliedssaaten zu verhängen, wurde geschaffen und das Europäische Gerichtswesen wurde reformiert und personell aufgestockt.

Vertrag von Lissabon

Zur bislang letzten großen Reform der EU kam es durch den Vertrag von Lissabon. Er wurde von den 27 Mitgliedsstaaten am 13. Dezember 2007 unterzeichnet und ist seit dem 1. Dezember 2009 bis heute in Kraft. Der Vertrag von Lissabon reformierte sowohl den Vertrag über die europäische Union in seiner Fassung von Maastricht 1992 und Nizza 2001 als auch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) von Rom aus dem Jahr 1957 zurückgeht und auch der Euratom-Vertrag wurde geändert. Der Vertrag von Lissabon hatte das Ziel, die EU demokratischer und transparenter zu machen und ihr ein effizienteres Handeln zu ermöglichen. Durch das Anwachsen der EU war bereits vor dem Vertrag von Amsterdam die Notwendigkeit einer institutionellen Reform gegeben, die dort aber nur unzureichend umgesetzt werden konnte. Auch der folgende Vertrag von Nizza konnte nicht alle notwendigen Reformen umsetzen. Im Jahr 2005 sollten mit einem Verfassungsvertrag weitere Reformen umgesetzt werden, um die EU und ihre Strukturen und Institutionen zu modernisieren, jedoch scheiterte dieser Vertrag an einem negativen Referendum aus den Niederlanden und aus Frankreich. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde ein erneuter Anlauf genommen, die nötigen Reformen umzusetzen.

Folgende institutionelle Änderungen wurden in dem Vertrag von Lissabon beschlossen:

  • Der Einfluss des Europäischen Parlaments wurde gestärkt, es ist mit Ausnahme der europäischen Außenpolitik nun neben dem Rat der Europäischen Union gleichberechtigter Gesetzgeber
  • Entscheidungen der EU werden in Zukunft mit doppelter Mehrheit getroffen.
    So bedarf nach Ablaufen der Übergangsregelungen im Jahr 2017 jede Entscheidung einer Zustimmung der Mehrheit der Staaten mit mindestens 55 %, die zugleich eine Mehrheit der Bevölkerung mit mindestens 65% darstellen muss
  • Die nationalen Parlamente erhalten mehr Einfluss, sie werden früher über Vorschläge der Europäischen Kommission informiert und haben die Möglichkeit, die Vorschläge bereits während des Gesetzgebungsverfahrens zurückzuweisen, wenn sie der Meinung sind, dass der Grundsatz der Subsidiarität verletzt wird
  • Mit dem Vertrag von Lissabon wird ein Europäisches Bürgerbegehren eingeführt.
    Damit können 1 Million Menschen aus verschiedenen Mitgliedssaaten der EU die Europäische Kommission dazu verpflichten, sich mit einem bestimmten Thema zu befassen und einen Rechtsakt vorzuschlagen
  • Der Europäische Rat wählt in Zukunft einen Präsidenten oder eine Präsidentin für 2,5 Jahre
  • Das Amt eines Hohen Vertreters für die Außen- und Sicherheitspolitik wird eingeführt. Der Hohe Vertreter für die Außen- und Sicherheitspolitik hat den Vorsitz im Außenministerrat und ist Vizepräsident der europäischen Kommission 

Das Schengen Abkommen

Bereits am 14. Juni 1985 wurde das erste Schengener Abkommen zwischen den fünf europäischen Staaten Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg und den Niederlanden getroffen.

In diesem „Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen“, das auch als „Schengen I“ bekannt ist, einigten sich die fünf beteiligten Länder darauf, auf Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen in Zukunft zu verzichten. Unterzeichnet wurde das Abkommen im luxemburgischen Schengen, das somit namensgebend für das Abkommen wurde.

Sinn der Übereinkunft war es, den europäischen Binnenmarkt durch den Wegfall der Personenkontrollen zu stärken. Bis das Abkommen auch praktisch durchgeführt wurde, vergingen jedoch noch einige Jahre. Am 19. Juni 1990 wurde ebenfalls in Schengen das als „Schengen II“ bekannte „Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen“ unterzeichnet, bis die Kontrollen aber tatsächlich wegfielen dauerte es noch einmal fünf Jahre.

Am 26. März 1995 wurde Schengen II, das auch als Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) bezeichnet wird, in Kraft gesetzt. 10 Jahre vergingen also zwischen der politischen Einigung und der tatsächlichen Durchführung. Durch die lange Verzögerung waren am Schengen Abkommen bei seinem Inkrafttreten 1995 deutlich mehr Länder beteiligt als bei dem politischen Beschluss im Jahre 1985. Zu den Mitgliedern des Schengen-Raums gehören mit Stand 2017

– als EU Länder:

  • Belgien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Italien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn

–  als Mitglieder des Schengen-Raums, die kein EU-Mitglied sind:

  • Island
  • Norwegen
  • Schweiz
  • Liechtenstein

 

– als außerordentliche Mitglieder der Europäischen Union, die Teil des Schengen-Raums sind, obwohl sie außerhalb Europas liegen:

  • die Azoren
  • Madeira
  • die Kanarischen Inseln

EU-Mitgliedsstaaten, die sich nicht an dem Schengener Abkommen beteiligen sind

  • Irland
  • Rumänien
  • Bulgarien
  • Kroatien
  • Zypern
  • Großbritannien

Während Irland ebenso wie das inzwischen aus der EU ausgetretene Großbritannien dem Schenken Abkommen nicht beitreten woll(t)en, steht der Beitritt von Rumänien, Bulgarien, Kroatien und Zypern bevor.
Der Schengen-Raum darf also nicht mit der EU verwechselt werden, auch wenn die meisten der EU Länder dem Schengen-Raum angehören.

Das Schengen Visum

Innerhalb des Schengen-Gebietes fallen durch das Abkommen die Personenkontrollen an den Grenzen bis auch stichprobenartige Überprüfungen weg. An den Außengrenzen des Schengen-Gebietes werden Personenkontrollen nach einem einheitlichen Standard durchgeführt. Dafür wurde mit dem Schengener Informationssystem (SIS) ein elektronischer Fahndungsverbund ins Leben gerufen und die Einreisebestimmungen aus Drittländern wurde vereinheitlicht.
Bürger aus Mitgliedsstaaten des Schengen-Raums dürfen sich innerhalb aller Grenzen des Schengen-Raums ohne Visum und ohne Grenzkontrollen bewegen.
Für Nicht-Mitglieder des Schengen-Raums besteht jedoch teilweise eine Visa-Pflicht, um in den Schengen-Raum einzureisen.

Bürger aus Staaten des Schengen-Raums oder aus Staaten, für die keine Visumspflicht besteht (siehe untenstehende Liste), dürfen sich nicht länger als drei Monate pro Halbjahr in einem Schengen-Land aufhalten. Der Grund für den Aufenthalt spielt dabei keine Rolle.

Länder, die nicht zur EU und nicht zum Schengen-Raum gehören, aber vom Schengen-Visum ausgenommen sind:

  • Andorra
  • Argentinien
  • Australien
  • Bahamas
  • Barbados
  • Bolivien
  • Bosnien
  • Brasilien
  • Brunei Darussalam
  • Bulgarien
  • Chile
  • Costa Rica
  • El Salvador
  • Großbritannien
  • Guatemala
  • Honduras
  • Irland
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Malaysia
  • Mauritius
  • Mazedonien
  • Mexiko
  • Monaco
  • Montenegro
  • Neuseeland
  • Nikaragua
  • Panama
  • Paraguay
  • Rumänien

 

  • San Marino
  • Serbien
  • Seychellen
  • Singapur
  • St. Kitts und Nevis
  • Südkorea
  • Taiwan
  • Uruguay
  • USA
  • Vatikanstadt
  • Venezuela
  • Zypern

 

Die Bürger aus folgenden Staaten benötigen ein Schengen-Visum:

  • Afghanistan
  • Ägypten
  • Albanien
  • Algerien
  • Angola
  • Antigua und Barbuda
  • Äquatorialguinea
  • Armenien
  • Aserbaidschan
  • Äthiopien
  • Bahamas
  • Bahrein
  • Bangladesch
  • Barbados
  • Belarus
  • Belize
  • Benin
  • Birma / Myanmar
  • Bosnien und Herzegowina
  • Botswana
  • Burkina Faso
  • Burundi
  • Butan
  • China
  • Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste)
  • Demokratische Republik Kongo
  • Dominica
  • Dominikanische Republik
  • Dschibuti
  • Ekuador
  • Eritrea
  • Fidschi
  • Gabun
  • Gambia
  • Georgien
  • Ghana
  • Grenada
  • Guinea
  • Guinea Bissau
  • Guyana
  • Haiti
  • Indien
  • Indonesien
  • Irak
  • Iran
  • Jamaika
  • Jemen
  • Jordanien
  • Kambodscha
  • Kamerun
  • Kap Verde
  • Kasachstan
  • Katar
  • Kenia
  • Kirgisien
  • Kiribati
  • Kolumbien
  • Komoren
  • Kongo
  • Kuba
  • Kuweit
  • Laos
  • Lesotho
  • Libanon
  • Liberia
  • Libyen
  • Madagaskar
  • Malawi
  • Malediven
  • Mali
  • Marokko
  • Marshallinseln
  • Mauretanien
  • Mauritius
  • Mazedonien
  • Mikronesien
  • Moldawien
  • Mongolei
  • Montenegro
  • Mosambik
  • Namibia
  • Nauru
  • Nepal
  • Niger
  • Nigeria
  • Nordkorea
  • Nördliche Marianen
  • Oman
  • Osttimor
  • Pakistan
  • Palau
  • Papua-Neuguinea
  • Peru
  • Philippinen
  • Ruanda
  • Russland
  • Saint Kitts und Nevis
  • Salomoninseln
  • Sambia
  • Samoa
  • São Tomé und Príncipe
  • Saudi-Arabien
  • Senegal
  • Serbien
  • Seychellen
  • Sierra Leone
  • Simbabwe
  • Somalia
  • Sri lanka
  • Sudan
  • St. Lucia
  • St. Vincent und die Grenadinen
  • Südafrika
  • Surinam
  • Swasiland
  • Syrien
  • Tadschikistan
  • Taiwan
  • Tansania
  • Thailand
  • Togo
  • Tonga
  • Trinidad und Tobago
  • Tschad
  • Tunesien
  • Türkei
  • Turkmenien
  • Tuval
  • Uganda
  • Ukraine
  • Usbekistan
  • Vanuatu
  • Vereinigte Arabische Emirate
  • Vietnam
  • Zentralafrikanische Republik

Das Schengen Visum, das zu einer Einreise in den Schengen-Raum und zu einem befristeten Aufenthalt berechtigt, beinhaltet keine Arbeits- oder Studiengenehmigung. Die Bürger aus einigen der visa-pflichtigen Länder benötigen außerdem unter gewissen Umständen ein Flughafen-Transitvisum, wenn sie sich zwar nicht im Schengen-Raum aufhalten, aber in einem Land des Schengen-Raums im Flughafenbereich das Flugzeug wechseln wollen.
Diese Länder sind:

  • Afghanistan
  • Bangladesch
  • Demokratische Republik Kongo
  • Eritrea
  • Äthiopien
  • Ghana
  • Iran
  • Irak
  • Nigeria
  • Pakistan
  • Somalia
  • Sri Lanka

Die Kategorien des Schengen Visums

  • Mit dem einheitlichen Schengen-Visum können die Länder des Schengen-Raums für eine Höchstdauer von 90 Tagen (drei Monaten) pro Halbjahr besucht werden. Auch eine Durchreise ist mit dem einheitlichen Schengen-Visum möglich.
  • Zusätzlich gibt es das Schengen-Visum der Kategorie A, das als Flughafen-Transitvisum seinem Inhaber erlaubt, sich im internationalen Transitbereich des Flughafens eines Schengen-Landes aufzuhalten und das Flugzeug zu wechseln. Eine Einreise in ein Schengen-Land ist mit dem Transitvisum nicht möglich.
  • Ein Visum der Kategorie C ist ein zeitlich begrenztes Visum für die Einreise und den Aufenthalt in einem Schengen-Land.
    • Das Einfach-Visum (Single Visum) erlaubt die einmalige Einreise in ein Schengen-Land. Seine Gültigkeit erlischt mit der Ausreise aus dem Land, selbst wenn die Aufenthaltsdauer noch nicht abgelaufen ist
    • Das Zweifach-Visum (Double-Entry-Visum) erlaubt die zweimalige Einreise in ein Schengen-Land. Seine Gültigkeit erlischt nach der zweiten Ausreise
    • Das Mehrfach-Visum (Multiple-Entry-Visum) erlaubt das unbegrenzte Überschreiten der Grenzen eines Schengen-Landes und einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen in einem Halbjahr

Weitere Visa sind das LTV (limited territorial validity visas, Visum mit beschränkter räumlicher Gültigkeit), das nur für spezifisch erwähnte Schengen-Länder gültig ist und das Visum der Kategorie D, das nationale Visum, das zu einer einmaligen Einreise berechtigt und für Personen ausgestellt wird, die zeitweise in einem Schengen-Land arbeiten oder studieren und danach wieder in ihr Heimatland zurückkehren.

Zollkontrollen im Schengen-Raum

Die Zollkontrollen werden durch das Schengen-Abkommen nicht berührt. Ob Zölle erhoben werden hängt vielmehr davon ab, ob die jeweiligen Länder Mitglieder der Europäischen Zollunion sind oder zur Europäischen Freihandelsassoziation gehören.

Artikel bewerten!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert