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§57a Überprüfung: Das Pickerl fürs Auto
Die §57a Überprüfung, umgangssprachlich auch „Pickerl-Überprüfung“ genannt, ist gesetzlich nach §57a des Kraftfahrgesetzes vorgeschrieben und dient der Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen. Dies dient nicht nur zur Gewährleistung der Sicherheit des Fahrers, Mitfahrer sowie Dritter, sondern auch dem Umweltschutz durch eine Überprüfung der Umweltverschmutzung durch ein Fahrzeug. Durchführen können die §57a Überprüfung eigens dafür autorisierten Kfz-Werkstätten, die Autofahrerclubs ARBÖ und ÖAMTC, Ziviltechniker sowie technische Büros.
Das „Pickerl“
Besteht ein Fahrzeug diese regelmäßige Kontrolle, erhält es eine Plakette, das sogenannte „Pickerl“. Dieses muss in Österreich in regelmäßigen Abständen erneuert werden, damit ein Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf. Hierbei wird zwischen der weißen und der grünen Plakette unterschieden. Das weiße Pickerl erhalten abgasarme Pkw, Kombi und Lkw bis 3,5 Tonnen mit Benzinmotor und Katalysator sowie abgasarme Dieselfahrzeuge, Elektroautos und Anhänger, wenn sie die §57a Überprüfung positiv bestanden haben. Auch Mopeds mit einer nationaler Typengenehmigung ab 1.10.1988 oder einer Einzelgenehmigung zwischen 1.1.89 und 17.6.99 sowie abgasarme Motorräder erhalten ein weißes Pickerl, wenn sie die §57a Überprüfung bestehen. Das grüne Pickerl erhalten hingegen alle anderen Fahrzeuge, die im Vergleich zu den oben genannten Fahrzeuggruppen höhere Abgaswerte vorweisen.
Das Pickerl ist in einem Pkw am in Fahrtrichtung rechten oberen Rand der Windschutzscheibe anzubringen. Vorher muss das alte Pickerl entfernt werden. Bei Motorrädern und Mopeds, also einspurigen Kraftfahrzeugen, ist das Pickerl an der rechten Seitenwand des Scheinwerfers oder an der rechten Vorderradgabel zu befestigen. Bei Anhängern wird es an die Deichsel oder rechts daneben geklebt. Generell gilt, dass die Begutachtungsplakette nicht höher als 190 cm und nicht tiefer als 40 cm über der Fahrbahn angebracht werden darf.
Von der §57a Überprüfung ausgeschlossen
Von der §57a Überprüfung sind lediglich Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, sowie Zugmaschinen ausgeschlossen. Zu den Zugmaschinen zählen landwirtschaftlich genutzte Traktoren und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bzw. Transportkarren, die bauartbedingt nicht schneller als 30 km/h fahren können.
In welchen Abständen zur §57a Überprüfung?
Die Abstände richten sich nach der Art des Fahrzeuges sowie der Erstzulassung. Grundsätzlich ist der Monat der Erstzulassung maßgebend für die Fristen der §57a Pickerl Überprüfung. Bei Pkw und Anhänger mit einem Gesamtgewicht von maximal 3,5 t sowie Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 40 km/h wird hierbei die sogenannte 3-2-1-Regelung angewendet, die die Kontrollintervalle vorgibt. Nach dieser Regel müssen Fahrzeuge drei Jahre nach der Erstzulassung das erste Mal zur §57a Überprüfung, um ein neues Pickerl zu erhalten. Anschließend ist nach zwei Jahren die nächste §57a Überprüfung vorgeschrieben. Ab dem fünften Jahr nach der Erstzulassung, also nach der zweiten Pickerl-Überprüfung, ist eine regelmäßige §57a Überprüfung vorgeschrieben. Historische Fahrzeuge müssen alle zwei Jahre zur §57a Überprüfung. Alle anderen Kfz und Anhänger, die nicht unter die anderen Regelungen fallen, müssen jährlich ein neues Pickerl im Rahmen der Überprüfung nach §57a des Kraftfahrgesetzes erhalten.
Der genaue Zeitpunkt für die §57a Überprüfung richtet sich nach dem Monat der Erstzulassung des Fahrzeuges. Für eine anstehende Pickerl-Überprüfung gibt es in Österreich einen Toleranzzeitraum von 6 Monaten. Dieser beginnt allerdings bereits einen Monat vor Fälligkeit (also dem Erstzulassungsmonat) und endet 4 Monate danach. Haben Sie vier Monate nach der Fälligkeit Ihr Pickerl nicht verlängert, sind Sie außerhalb des Toleranzzeitraumes und sollten sich schleunigst um einen Termin für die §57a Überprüfung Ihres Fahrzeuges kümmern.
Strafe: Pickerl abgelaufen
Denn die Strafe beträgt bis zu 2.180 Euro, wenn Sie mit einem abgelaufenen Pickerl im Straßenverkehr erwischt werden. Die Strafe gilt hierbei sowohl für den Zulassungsbesitzer als auch für den Lenker des Fahrzeuges. Denn dieser ist gesetzlich verpflichtet, sich vor dem Antritt einer Fahrt über die Fahrzeugsicherheit sowie Gültigkeit der Plakette zu vergewissern. Sollten Sie einen Unfall aufgrund eines Mangels am Fahrzeug bauen, der bei einer Überprüfung zu behoben gewesen wäre, werden Halter und Lenker zur Verantwortung gezogen. In diesem Fall kann es eintreten, dass die Versicherung möglicherweise nicht haftet und damit die Unfallkosten nicht ersetzt.
Was wird bei Pickerl-Überprüfung geprüft?
Sinn und Zweck der Pickerl-Überprüfung ist die Kontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen. Daher werden neben sicherheitsrelevanten Bauteilen auch der Lärm sowie die Abgase untersucht. Folgende Punkte werden im Rahmen der §57a Überprüfung genau unter die Lupe genommen und auf ihre Funktionstüchtigkeit und Sicherheit hin überprüft:
- Beleuchtung (u.a. Funktion)
- Scheiben (z.B. auf Steinschlag)
- Karosserie und Fahrgestell (Korrosionen, Defekte bzw. Beschädigungen, fehlende Teile etc.)
- Bremsen (u.a. Wirksamkeit am Bremsenprüfstand, Siedepunkt der Bremsflüssigkeit)
- Reifen bzw. Räder (u.a. Abnutzung und Defekte)
- Motor
- Lenkung
- Sicherheitseinrichtungen (u.a. Sicherheitsgurte und Gurtstraffer, Airbags, Antiblockiersystem, elektronisches Stabilitätsprogramm)
- Abgaswerte
- Ausrüstung (Verbandskasten, Warndreieck und -weste)
- Übereinstimmung des Fahrzeuges mit den Fahrzeugpapieren (unerlaubte bzw. nicht genehmigte Anbauteile etc.)
Der Prüfbericht
Nach der Prüfung nach §57a fertigt der Prüfer einen detaillierten Prüfbericht an, in dem alle erkannten und relevanten Mängel verzeichnet werden. Hierbei wird nach dem sogenannten Mängelkatalog zwischen verschiedenen Mängeln unterschieden. Der Katalog hat das Ziel, den Ermessungsspielraum bei qualitativen, also nicht wirklich messbaren Mängeln so gering wie möglich zu halten. Dennoch bestehen Ermessungsspielräume, sodass die Ergebnisse einer §57a Überprüfung von Prüfer zu Prüfer unterschiedlich ausfallen können.
Der Prüfbericht wird Ihnen nach Erteilung des Pickerl ausgehändigt. Diesen sollten Sie auf jeden Fall aufbewahren, da es im Falle eines Verkaufes des Fahrzeuges dem Käufer auszuhändigen ist. Außerdem ist es auch bei der Beantragung einer Ersatzplakette im Original vorzulegen. Sollten Sie den Prüfbericht bzw. das Gutachten verloren haben, können Sie sich von der Begutachtungsstelle, die die Überprüfung durchgeführt hat, ein Duplikat ausstellen lassen.
Nachprüfung bei Mängeln
Sollte ein Fahrzeug aufgrund von gravierenden und sicherheitsrelevanten Mängeln bei der §57a Überprüfung kein neues Pickerl erhalten haben, gibt es seit dem 1. Februar 2016 eine Vereinfachung. Nun ist nicht mehr, wie bisher, bei einem schweren Mangel eine komplette Neuprüfung des reparierten Fahrzeuges mehr notwendig. Dank der Neuregelung sind nun nur noch eine Überprüfung des behobenen Mangels sowie eventuell neu entstandener, offensichtlicher Mängel erforderlich. Hierfür ist es allerdings notwendig, dass das Fahrzeug binnen vier Wochen in derselben Begutachtungsstelle vorgeführt wird und in dieser Zeit nicht mehr als 1.000 km zurückgelegt wurden.
Vielen Dank für einen ausführlichen Beitrag zur Pickerl-Überprüfung. Gut zu wissen, dass ich innerhalb von vier Monaten nach der Fälligkeit mein Pickerl verlängern muss. Ich habe neulich ein Auto gekauft, daher finde ich diese Information sehr hilfreich.