Mutterschutz, Karenz und Karenzmodelle in Österreich

Ein Kind zu erwarten ist für alle Eltern etwas ganz spannendes. Dennoch sehen sich viele Familien in dieser Situation häufig vor finanziellen Problemen. Insgesamt gestaltet sich die österreichische Gesetzeslage jedoch verhältnismäßig großzügig bei der Unterstützung von Eltern und Familien. Neben der finanziellen Leistungen, die eine Schwangere oder frisch entbundene Mutter durch den Mutterschutz erhält, können Familien nach den Schutzfristen die sogenannte Karenz beantragen und erhalten maximal bis zum 36. Lebensmonat des Kindes finanzielle Unterstützung.

Mutterschutz, was ist das?

Der Mutterschutz wahrt die Interessen von schwangeren Arbeitnehmerinnen und derer, die gerade ein Kind bekommen haben. Der Mutterschutz ist gesetzlich verankert und dient folgendem Zweck:

  • Schutz vor Ungleichbehandlung im Beruf
  • Gesundheitserhaltende Maßnahmen für Mutter und Kind

Um in den Genuss dieser besonderen Schutzmaßnahme zu gelangen, spielt es keine Rolle, ob Sie Voll- oder Teilzeit arbeiten, Lehrling sind oder einen Beruf in Heimarbeit ausüben. Jede Schwangere hat in Österreich einen Anspruch auf Mutterschutz.

Wie sind die gesetzlichen Fristen?

Der besondere Kündigungsschutz beginnt bereits ab dem Zeitpunkt, an dem eine schwangere Dienstnehmerin Ihrem Dienstgeber die Schwangerschaft mitteilt. Den Zeitpunkt, wann Sie Ihren Dienstgeber über Ihre Schwangerschaft informieren, bestimmen Sie selbst. Allerdings sollte diese Meldung spätestens vier Wochen vor Eintritt in den Mutterschutz erfolgen. Unsere Empfehlung ist es, den Dienstgeber so früh wie möglich über eine Schwangerschaft zu informieren, und das aus folgenden Gründen:

  • Bereits mit Beginn der Mitteilung über Ihre Schwangerschaft stehen Sie als Dienstnehmerin unter einem besonderen Kündigungsschutz
  • Sobald der Dienstgeber Kenntnis über die Schwangerschaft hat, gelten besondere Regelungen für Sie, was den Schutz Ihrer Gesundheit und der des Babys betrifft.

Der Dienstgeber ist verpflichtet die bekanntgewordene Schwangerschaft an das Arbeitsinspektorat zu melden. Hierzu benötigt er von Ihnen eine ärztliche Bescheinigung, die Auskunft über den voraussichtlichen Geburtstermin gibt. Da diese Meldung spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen muss, sollten Sie mit Bekanntgabe Ihrer Schwangerschaft nicht zu lange warten.

Besondere Schutzfristen vor- und nach der Geburt

Das Mutterschutzgesetz gewährt Dienstnehmerinnen vor der Geburt eine garantiert 8- wöchige Mutterschutzfrist, in der Sie nicht arbeiten dürfen. Diese Frist verlängert sich automatisch, sollte das Kind später auf die Welt kommen. Kommt das Kind früher verkürzt sich die Schutzfrist.

Auch nach der Geburt stehen Sie weiterhin unter besonderem Schutz. Weitere 8 Wochen nach der Entbindung darf nicht gearbeitet werden. Mütter, die Frühchen zur Welt bringen oder eine Geburt per Kaiserschnitt hatten, müssen sogar 12 Wochen zu Hause bleiben.

Frühzeitiger Mutterschutz

Achtung: Bei einem sogenannte „individuelles Beschäftigungsverbot“, ugs. auch „vorzeitiger Mutterschutz“ oder „frühzeitiger Mutterschutz genannt, ist es möglich, per Attest durch eine Amtsärztin oder eine Arbeitsinspektionsärztin bereits frühzeitig eine Freistellung zu erhalten. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Leben der Mutter und/oder des Kindes durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind.

Ohne Moos nix los – Schwangere haben Anspruch auf Lohnfortzahlung

Demnach dürfen Sie dann unter vollen Bezügen zu Hause bleiben.  Sei es, ob Sie schon lange vor dem errechneten Geburtstermin freigestellt werden, oder sich in den Schutzfristen vor- und nach der Geburt befinden. Das sogenannte Wochengeld wird durch die zuständige Krankenkasse errechnet und ausgezahlt. Als Berechnungsgrundlage dient Ihr durchschnittliches Einkommen der vergangenen drei Monat plus anteilige Einmal- und Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld).

Wochengeld beantragen

Das Wochengeld ist bei Ihrer Gebietskrankenkasse zu beantragen. Bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft können Sie diesen Antrag acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin einreichen. Im Falle einer frühzeitigen Freistellung müssen Sie den Antrag sofort, mit Beginn der Freistellung, stellen.

### Wochengeld Höhe

Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausgezahlt.  Auch geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf einen Betrag von 8,91€ pro Tag. Für Unternehmerinnen oder Bäuerinnen besteht der Anspruch auf Mutterschaftsleistungen übrigens auch. Weitere Informationen zum Thema Wochengeld für Unternehmerinnen finden Sie auf der Website der Wirtschaftskammer

Tipp: Da sich die üblichen Praxiszeiten sehr häufig mit den regulären Arbeitszeiten von Dienstnehmerinnen überschneiden, dürfen Sie Untersuchungen, die üblicherweise im Mutter-Kind-Pass vorgesehen sind, innerhalb Ihrer Arbeitszeit verrichten. Dabei entfällt Ihr Anspruch auf den zu zahlenden Lohn nicht.

Karenz – Karenzgeld & Kinderbetreuungsgeld

Eltern, die sich nach der Geburt Ihres Kindes freistellen lassen, haben einen Anspruch auf Karenz. Statt Ihres Arbeitsentgelts erhalten Sie ein Kinderbetreuungsgeld (ugs. auch Karenzgeld genannt). Insgesamt gibt es fünf unterschiedliche Karenzmodelle, die sich in Dauer und Höhe der Zahlung unterscheiden. Im Folgenden geben wir Ihnen eine Übersicht über die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um das Kinderbetreuungsgeld zu erhalten, wie die Antragstellung verläuft und welche Karenzmodelle es überhaupt gibt.

Wer hat Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld?

Um einen Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.
  • Sie haben einen bestehenden Anspruch / oder Bezug der Familienbeihilfe.
  • Durchführung sämtlicher vorgeschriebener Mutter-Kind-Pass Untersuchungen mit Nachweisen.
  • Ihr Lebensmittelpunkt ist in Österreich und Sie halten sich rechtmäßig hier auf.
  • Sie dürfen die Hinzuverdienstgrenze (zurzeit 415,72€ monatlich bei einkommensabhängigem Betreuungsgeld) nicht überschreiten.

Auch für Bürgerinnen aus der EU und der Schweiz ist es möglich, das Kinderbetreuungsgeld in Österreich zu beantragen, sofern Sie über ein Niederlassungsrecht verfügen. Bürger aus Drittstaaten dürfen den Antrag auf Betreuungsgeld stellen, wenn sie über einen gesetzlichen Aufenthaltstitel nach NAG §§ 8 und 9 verfügen. So haben auch Flüchtlinge und Asylantragsteller einen Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld.

Besondere Voraussetzung für den Bezug der einkommensabhängigen Variante

  • Bei der einkommensabhängigen Variante des Kinderbetreuungsgeldes müssen Sie vor der Geburt einer mindestens 6 monatigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein.

Gesetzliche Meldefristen für Mutter & Vater

Mütter müssen Ihren Arbeitgeber bis zum Ende der Mutterschutzfrist (8 Wochen nach der Geburt) über die Dauer und den Beginn der Karenz informieren.

Für Väter gilt: Sofern die Karenz im Anschluss an die Schutzfrist, also 8 Wochen nach der Geburt, genommen wird, müssen Sie den Beginn und die Dauer Ihrer Karenz bis spätestens acht Wochen nach der Geburt an den Dienstgeber übermitteln. Wenn Väter Ihre Frauen von der Karenz ablösen, muss der Dienstgeber zwischen dem dritten und vierten Monat vor Beginn der gewünschten Karenzzeit informiert werden.

Weiters müssen Sie einen als Vater den Nachweis erbringen, dass

  1. Sie mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und
  2. die Mutter nicht zur gleichen Zeit die Karenz in Anspruch nimmt.

Sie haben auch die Möglichkeit, einen gemeinsamen Karenzmonat mit Ihrem Partner verbringen.

Wichtig: Halten Sie sich unbedingt die Meldefristen, da Ihr Dienstgeber ansonsten nicht mehr von Rechtswegen dazu verpflichtet ist, Ihrem Antrag auf die gewünschte Karenzzeit stattzugeben. Außerdem verlieren Sie durch die Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen Ihren besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Karenzverlängerung

Manchmal entscheiden sich Frauen, dass die Karenzzeit zu verlängern. Dieser Umstand ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor Ende der Karenzzeit mitzuteilen. War die ursprünglich vereinbarte Karenz weniger als zwei Monate, verkürzt sich diese Frist auf  zwei Monate vor Karenzende.

Antragstellung – Kinderbetreuungsgeld bzw. Karenzgeld

Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld erfolgt schriftlich, persönlich oder elektronisch bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger, beziehungsweise bei der Gebietskrankenkasse. Die Antragstellung kann frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes erfolgen. Bei Pflege- und Adoptivkindern ist die Antragstellung ab dem Tag, an dem das Kind in Ihrem Haushalt einzieht, möglich.

Download: Onlineformular für den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld

Sofern Sie bereits Wochengeld bezogen haben, wird Ihnen der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld automatisch per Post zugesendet.

ACHTUNG: Das Kinderbetreuungsgeld wird maximal für 6 Monate rückwirkend gezahlt!

Folgende Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt:

  • Ausgefüllter Antrag auf Kinderbetreuungsgeld
  • Eine Kopie der Geburtsurkunde

Falls Sie kein österreichischer Staatsbürger sind, müssen dem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld weitere Unterlagen beigefügt werden (sofern nicht anders angegeben, gelten die geforderten Antragsunterlagen für den Antragsteller und das Kind):

  • Reisepass-Kopie
  • EWR Anmeldebescheinigung
  • Aufenthaltstitel
  • Asylzuerkennungsbescheid
  • Asylablehnungsbescheid

Ihre Rechte in der Karenzzeit – Kündigungsschutz, Anrechnungszeiten und Co.

Während der Karenz genießen Sie einige, gesetzlich vorgeschriebene, Vorzüge. Dies gilt insbesondere im Bereich Kündigungs- und Entlassungsschutz. Bis zum ersten Geburtstag Ihres Kindes gelten für Sie die gleichen Kündigungsvorschriften, die seit Bekanntgabe Ihrer Schwangerschaft für Sie gelten. Auch darüber hinaus kann Ihr Dienstgeber Ihren Arbeitsvertrag nur unter erschwerten Bedingungen und nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts kündigen. Für alle Arbeitsverträge, die ab dem 01.01.2003 geschlossen wurden, gilt bereits die Abfertigung Neu.

Ihr Krankenversicherungsschutz bleibt während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld aufrecht. Für die Anrechnungszeiten in der Pensionsversicherung werden Ihnen höchstens 48 Monate je Kind, beginnend ab dem Monat der Geburt angerechnet. Voraussetzung hierfür ist der Bezug von Wochen- oder Kinderbetreuungsgeld.

Erwähnenswert ist zudem noch die Berechnung von eventuellen Urlaubsansprüchen und Weihnachtsgeld. Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf diese Sonderzahlungen. Während des Wochengeldbezugs sind diese Gelder mit in die Berechnung einbezogen. Bei dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld haben Sie einen anteiligen Anspruch auf deren Auszahlung. Zeiten, in denen Sie Ihrem Dienstgeber nicht zur Verfügung stehen, werden entsprechend bei der Berechnungsgrundlage ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie einen grundsätzlichen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld haben. Anspruch, Höhe und Fälligkeiten von Sonderzahlungen sind entweder in Ihrem Arbeitsvertrag oder im Kollektivvertrag geregelt.

Karenzmodelle in Österreich im Überblick

Zwischen folgenden Karenzmodellen können Sie in Österreich auswählen:

In Österreich stehen Antragstellern für Kinderbetreuungsgeld seit dem 01. Jänner 2010 insgesamt fünf verschiedene Karenzmodelle zur Auswahl. So kann auf die individuellen Bedürfnisse der Familien viel besser eingegangen werden. Die Karenzmodelle unterscheiden sich in Dauer und Bezugshöhe wie folgt:

Pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld (Pauschalierte Karenzmodelle)

Karenzmodell 30 plus 6

In diesem Modell können Mütter und Väter insgesamt 36 Monate Bezugsmonate in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass sich beide Eltern die Karenz teilen. Nimmt nur ein Elternteil dieses Modell in Anspruch, beträgt die Dauer 30 Monate. Die zwingende Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze ist auf Grund des längeren Bezuges von Kindergeld bei diesem Modell erforderlich.

Leistungen im Überblick – Karenzmodell 30+6:

Dauer 30 Monate,  Verlängerung auf bis zu 36 Monate möglich, wenn beide Elternteile Karenz in Anspruch nehmen.
Bezugshöhe 14,53€ / pro Kalendertag, bei Mehrlingen steigt der Betrag um 7,27 / pro Kalendertag für jedes weitere Kind.
Vorteile
  • sehr langer Bezugszeitraum
Nachteile
  • arbeitsrechtliche Karenz endet bereits nach 24 Monate
  • geringer Tagessatz

Karenzmodell 20 plus 4

Leistungen im Überblick – Karenzmodell 20+4:

Dauer Nimmt nur ein Elternteil die Karenzzeit in Anspruch, ist die Bezugsdauer auf 20 Monate begrenzt. Teilen die Eltern sich die Karenz, besteht ein Anspruch auf 24 Monate.
Bezugshöhe 20,80€ / pro Kalendertag, bei Mehrlingen steigt der Betrag um 10,40€ / pro Kalendertag für jedes weitere Kind.
Vorteile
  • höherer Tagessatz
  • bessere Vereinbarkeit mit der Karenzzeit von 24 Monaten
Nachteile
  • kürzere Bezugsdauer als im Modell 30+6

Karenzmodell 15 plus 3

Leistungen im Überblick – Karenzmodell 15+3:

Dauer Nimmt nur ein Elternteil die Karenzzeit in Anspruch, ist die Bezugsdauer auf 15 Monate begrenzt. Teilen die Eltern sich die Karenz, besteht ein Anspruch auf 18 Monate.
Bezugshöhe 26,60€ / pro Kalendertag, bei Mehrlingen steigt der Betrag um 13,30€ / pro Kalendertag für jedes weitere Kind.
Vorteile
  • höherer Tagessatz als in den zuvor genannten Modellen
  • schnellerer Wiedereinstieg in den Beruf
Nachteile
  • entsprechend kurze Bezugsdauer

Karenzmodell 12 plus 2

Leistungen im Überblick – Karenzmodell 12+2:

Dauer Nimmt nur ein Elternteil die Karenzzeit in Anspruch, ist die Bezugsdauer auf 12 Monate begrenzt. Teilen die Eltern sich die Karenz, besteht ein Anspruch auf 14 Monate.
Bezugshöhe 33,00€ / pro Kalendertag, bei Mehrlingen steigt der Betrag um 16,50€ / pro Kalendertag für jedes weitere Kind.
Vorteile
  • höchster Tagessatz bei den Pauschalleistungen
  • schnellerer Wiedereinstieg in den Beruf
Nachteile
  • kürzeste Bezugsdauer bei den Pauschalbezügen

Einkommensabhängiges Modell

Eine sehr interessante Möglichkeit für Eltern, die schnell wieder in den Beruf zurückkehren möchten,

ist das einkommensabhängige Kindergeld. In dieser Variante ist der Bezug auf maximal 14 Monate

begrenzt. Die Leistungen werden anhand des letzten Nettoeinkommens berechnet.

Leistungen im Überblick:

Dauer Nimmt nur ein Elternteil die Karenzzeit in Anspruch, ist die Bezugsdauer auf 12 Monate begrenzt. Teilen die Eltern sich die Karenz, besteht ein Anspruch auf 14 Monate.
Bezugshöhe Einkommensabhängig, 80% des letzten Nettolohns. Mindestens jedoch 1.000€, maximal 2.000€ monatlich.
Vorteile
  • hohe Tagessätze als bei den Pauschalmodellen möglich
  • sollte der Tagessatz von 33€ unterschritten werden, ist ein Wechsel in das Modell 12+2 möglich
  • sehr schneller Wiedereinstieg in den Beruf
Nachteile
  • kürzeste Bezugsdauer
  • es muss eine mindestens sechsmonatige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich der Geburt vorausgegangen sein.

Eltern, die sich entschließen, die Karenzzeit zu teilen, können innerhalb des Bezugszeitraums maximal zweimal wechseln.

Pro „Block“ muss der Elternteil, der gerade die Karenz in Anspruch nimmt, mindestens 2 Monate am Stück die Kinderbetreuung übernehmen. Ein zeitgleicher Kindergeldbezug beider Eltern ist nicht möglich.  Sollten Sie sich für einen Wechsel entscheiden, muss der Elternteil, der zukünftig das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen möchte, dieses neu beantragen. Im Idealfall wird der Antrag etwa sechs Wochen vor dem geplanten Wechsel gestellt.

Auch Eltern, die vor der Geburt nicht gearbeitet haben, können zwischen den vier Pauschalmodellen wählen, wobei sie die zuvor erwähnten Grundvoraussetzungen für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes erfüllen müssen.

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld / Karenzgeld

Einkommensschwache Familien haben zusätzlich die Möglichkeit, eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, bis 2009 auch Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld genannt, bei ihrem Krankenversicherungsträger zu beantragen. Dieser Zuschuss beträgt 6,06€ pro Kalendertag und wird für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten nach erstmaliger Antragstellung ausbezahlt. Im Gegensatz zum bis 2009 gültigen Zuschussmodell handelt es sich hierbei wirklich um eine Beihilfe, welche nicht zurückbezahlt werden muss.

Wer hat Anspruch auf die Beihilfe zum Karenzgeld?

Download: Antrag auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für einkommensschwache Eltern

Wiedereinstieg nach der Karenz

Wie geht es nach der Karenz weiter? Die Rückkehr in den alten Beruf.

Spätestens vier Monate vor Ende der Karenz sollten Sie Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber aufnehmen, um mit ihm abzuklären, zu welchen Konditionen (Arbeitszeit, usw.) Sie wieder in das Berufsleben einsteigen möchten. Grundsätzlich gilt es zu beachten, dass Sie für das laufende Jahr auch wieder nur einen anteiligen Anspruch auf Urlaub und Sonderzahlung haben. Der arbeitsrechtliche Kündigungs- und Entlassungsschutz endet spätestens mit Vollendung des 24. Lebensmonats Ihres Kindes. Je nach Karenzmodell haben Sie die Möglichkeit bis zum 36. Lebensmonat Ihres Kindes Karenz in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist hierfür eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber unbedingt erforderlich.  Um die Rückkehr in den alten Beruf leichter zu gestalten, empfiehlt es sich allerdings schon früher den Kontakt zur alten Firma zu pflegen, um auf dem neuesten Stand zu bleiben. Besonders engagierte Elternteile habe schon vorher die Möglichkeit auf geringfügig beschäftigter Basis in Ihren alten Job zurückzukehren. Beachten Sie jedoch hier unbedingt die Zuverdienstgrenze!

In jedem Fall aber sollten Sie sich zeitig um einen passenden Betreuungsplatz für Ihr Kind kümmern. So steht dem erfolgreichen Wiedereinstig nichts mehr im Weg.

Tipps und Tricks für einen erfolgreichen Wiedereinstieg in den Beruf

1. Planung ist alles

Überlegen Sie sich vor Ihrer Rückkehr in den Beruf genau, wie sich Ihre Arbeitszeiten gestalten können. Wie lassen sich Kind, Job und Partnerschaft am besten unter einen Hut bringen? Ist das Kind gut versorgt? Wer kümmert sich um das Kind im Krankheitsfall? Wer gut vorbereitet ist, für den ist es einfacher, die kommenden Schritte zu planen. Grundsätzlich empfiehlt sich ein frühzeitiges Gespräch mit dem Dienstgeber. So können beide Seiten den beruflichen Wiedereinstieg besser organisieren. Dieses Gespräch sollte spätestens drei Monate vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz stattfinden.

2. Seien Sie kompromissbereit

Je nachdem, wie Sie sich Ihren beruflichen Wiedereinstieg vorstellen, müssen Sie unter Umständen Kompromisse eingehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, falls Sie mit einer reduzierten Stundenzahl beginnen möchten.

3. Wer rastet der rostet

Damit Sie auch nach der Karenz auf dem Laufenden sind, empfiehlt es sich, sich während der Karenz über aktuelle Themen und Entwicklungen in seinem Job zu informieren. Fachzeitschriften ermöglichen es Ihnen, keine wichtigen Entwicklungen zu verpassen. In Onlinekursen haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, bei flexiblen Lernzeiten Zusatzqualifikationen zu erlangen.

4. Haben Sie kein schlechtes Gewissen!

Mütter, die schnell wieder arbeiten gehen, plagen sich häufig mit einem schlechten Gewissen, ihr Kind alleine zu lasen. Mitunter werden auch Stimmen aus dem persönlichen Umfeld laut, die ihren Unmut über Ihren Wiedereinstieg in den Beruf kundtun. Dennoch haben Sie diese Entscheidung getroffen. Und wenn es Ihnen guttut, wieder arbeiten zu gehen, wird Ihr Kind auch von dieser Entscheidung profitieren. Glückliche Mütter haben glückliche Kinder.

5. Nichts übers Knie brechen

Die erste Zeit nach dem Ende der Karenz wird erst einmal stressig. Alle Mitglieder Ihrer Familie müssen sich an die neue Situation gewöhnen. Die Zeit, die Sie innerhalb der Familie verbringen und die, die Sie für Ihren Haushalt haben, wird deutlich knapper. Umso wichtiger ist, dass nun alle mit anpacken. Scheuen Sie sich nicht nach Hilfe zu fragen. Auch Sie sind nur ein Mensch!

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